Wir arbeiten seit dem 21.05.2012 mit der Genehmigung zur gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern. Alle unsere Mitarbeiter/innen sind sozialversicherungspflichtig gemeldet.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.August 1972 regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitsnehmer/innen. Es dient dem Schutz von Leiharbeiter/innen.
Die Rentenversicherung hat ihre Auslegung des Status der Selbständigkeit geändert und anders als in früheren Jahren unseren Helfern die Selbständigkeit aberkannt. Die Begründung: die Helfer sind weisungsgebunden. Um den Vorwurf der Scheinselbständigkeit zu entkräften, arbeiten wir mit einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung.
Der Haftungsschuldner der Sozialabgaben ist der Auftraggeber rückwirkend bis zu 4 Jahren.